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Volleinspeisung

Ein Leistungsoptimierer führt jedes Solarmodul einzeln im optimalen Arbeitspunkt und gleicht so Verschattungsverluste aus. Wir erklären die Funktion, den realistischen Mehrertrag je Dachsituation und den Unterschied zum Mikrowechselrichter.

Kurz erklärt

Volleinspeisung bedeutet, dass der gesamte Solarstrom einer Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet wird — es findet kein Eigenverbrauch statt. Der eigene Haushaltsstrom wird weiterhin vom Energieversorger bezogen. Seit dem EEG 2023 erhalten Volleinspeiser einen höheren Vergütungssatz als Anlagen mit Überschusseinspeisung. Die Betriebsart muss vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemeldet werden.

Was bedeutet Volleinspeisung?

Bei einer Photovoltaikanlage gibt es grundsätzlich zwei Wege, den erzeugten Strom zu verwerten. Bei der Überschusseinspeisung — dem heutigen Regelfall im Eigenheim — deckt der Solarstrom zuerst den eigenen Bedarf, nur der ungenutzte Rest fließt ins Netz. Bei der Volleinspeisung wird der Strom vollständig in das Netz abgegeben und vom Netzbetreiber vergütet. Der Haushalt bezieht seinen Strom davon unabhängig weiter aus dem Netz.

Technisch ist die Anlage dabei nicht mit dem Verbrauchsstromkreis gekoppelt: Ein eigener Erzeugungszähler erfasst die gesamte Produktion, der Hausverbrauch läuft über den regulären Bezugszähler. Damit unterscheidet sich die Volleinspeisung grundlegend von der Nulleinspeisung, bei der umgekehrt überhaupt kein Strom ins Netz gelangt.

Die drei Betriebsarten auf einen Blick: Überschusseinspeisung — erst selbst verbrauchen, Rest einspeisen. Volleinspeisung — alles einspeisen, nichts selbst verbrauchen. Nulleinspeisung — alles selbst verbrauchen oder abregeln, nichts einspeisen.

Warum die Vergütung bei Volleinspeisung höher liegt

Mit dem EEG 2023 wurde ein eigener, höherer Vergütungssatz für volleinspeisende Anlagen eingeführt. Der Gedanke dahinter: Wer keinen Eigenverbrauch realisiert, erzielt auch keine Ersparnis beim Strombezug. Damit sich große Dachflächen dennoch lohnen — etwa auf Scheunen, Nebengebäuden oder Gewerbeimmobilien mit geringem Tagverbrauch —, wird der entgangene Eigenverbrauchsvorteil über eine höhere Einspeisevergütung teilweise ausgeglichen.

Die konkreten Sätze sind nach Anlagengröße gestaffelt und unterliegen der im EEG geregelten Degression. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltende Vergütung wird für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Die jeweils aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Volleinspeisung und Überschusseinspeisung im Vergleich

KriteriumVolleinspeisungÜberschusseinspeisung
Stromnutzungvollständig ins Netzzuerst Eigenverbrauch, Rest ins Netz
Vergütungssatzhöherniedriger
Wirtschaftlicher HaupteffektEinspeiseerlösvermiedener Strombezug
Sinnvoll beigroßer Dachfläche, geringem Eigenverbrauchnormalem Haushalt mit Tagverbrauch
Stromspeichernicht sinnvollhäufig sinnvoll
MesskonzeptErzeugungszähler, getrennt vom VerbrauchZweirichtungszähler
Meldungvor Inbetriebnahme erforderlichRegelfall, keine gesonderte Wahl nötig

Wann sich Volleinspeisung rechnet

Die Faustregel lautet: Je weniger Strom im Gebäude tagsüber verbraucht wird und je größer die verfügbare Dachfläche ist, desto eher lohnt die Volleinspeisung. Typische Konstellationen sind:

  • Landwirtschaftliche Gebäude und Scheunen mit großer Dachfläche, aber minimalem Eigenverbrauch.
  • Zweitanlagen auf demselben Gebäude: Eine bestehende Anlage deckt den Eigenverbrauch, eine zweite Anlage auf der Restfläche speist voll ein. Beide Betriebsarten sind an einem Gebäude zulässig, benötigen aber getrennte Messung und eine eigene Anmeldung.
  • Gewerbeobjekte mit Verbrauchsschwerpunkt außerhalb der Sonnenstunden, etwa Lagerhallen oder Betriebe im Ein-Schicht-Betrieb am Abend.
  • Ferien- und Nebengebäude, die den größten Teil des Jahres nicht genutzt werden.

Umgekehrt gilt für den normalen Haushalt: Da jede selbst verbrauchte Kilowattstunde den teureren Netzbezug ersetzt, ist der Eigenverbrauch fast immer wertvoller als die Einspeisevergütung. Für Einfamilienhäuser mit üblichem Verbrauchsprofil bleibt die Überschusseinspeisung deshalb in aller Regel die wirtschaftlichere Variante. Eine belastbare Aussage liefert nur die Rechnung mit Ihren konkreten Verbrauchsdaten — Anhaltspunkte dazu bietet die Seite zur Rentabilität von Photovoltaikanlagen.

Meldung, Wechsel und steuerliche Behandlung

Die Betriebsart ist kein technisches Detail, sondern eine förderrechtliche Festlegung. Wichtige Punkte:

  • Meldung vor Inbetriebnahme: Wer die höhere Volleinspeisevergütung in Anspruch nehmen will, muss dies dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. Eine nachträgliche Umstellung für das laufende Jahr ist nicht möglich.
  • Jährlicher Wechsel möglich: Für Folgejahre kann zwischen Voll- und Überschusseinspeisung gewechselt werden. Die Mitteilung muss bis zum Ablauf des Vorjahres beim Netzbetreiber vorliegen — die konkrete Frist nennt der Netzbetreiber.
  • Registrierung im Marktstammdatenregister: Wie jede Erzeugungsanlage ist auch die volleinspeisende Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren. Ohne Eintrag besteht kein Vergütungsanspruch.
  • Umsatzsteuer: Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz. Er ist unabhängig von der gewählten Einspeiseform.
  • Einkommensteuer: Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern steuerfrei — ebenfalls unabhängig davon, ob voll oder im Überschuss eingespeist wird.

Ab einer installierten Leistung von 100 Kilowatt endet die klassische Einspeisevergütung; diese Anlagen müssen ihren Strom in der Direktvermarktung absetzen.

Worauf es in der Praxis ankommt

Die Entscheidung für oder gegen Volleinspeisung fällt am besten vor der Anlagenplanung, nicht danach — denn sie beeinflusst Anlagengröße, Messkonzept und die Frage, ob ein Stromspeicher überhaupt sinnvoll ist. Bei reiner Volleinspeisung ist ein Speicher wirtschaftlich nicht darstellbar, weil kein Eigenverbrauch verschoben werden soll.

Häufig ist die interessanteste Variante die Kombination: eine bedarfsgerecht dimensionierte Anlage für den Eigenverbrauch, ergänzt um eine zweite, volleinspeisende Anlage auf der verbleibenden Dachfläche. IntHome prüft im Rahmen der Planung, welche Aufteilung an Ihrem Gebäude zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, und übernimmt die Abstimmung mit dem Netzbetreiber einschließlich Messkonzept und fristgerechter Meldung.

Häufige Fragen zur Volleinspeisung

Lohnt sich Volleinspeisung für ein Einfamilienhaus?

Meistens nicht. Da jede selbst verbrauchte Kilowattstunde teuren Netzstrom ersetzt, ist der Eigenverbrauchsvorteil in der Regel größer als die höhere Volleinspeisevergütung. Interessant wird Volleinspeisung erst bei sehr geringem Eigenverbrauch oder wenn eine große Dachfläche zusätzlich zur bestehenden Anlage belegt werden soll.

Kann ich später von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch wechseln?

Ja, ein Wechsel ist jeweils zum Jahreswechsel möglich. Die Mitteilung muss dem Netzbetreiber rechtzeitig vor Beginn des Folgejahres vorliegen. Innerhalb eines laufenden Kalenderjahres ist ein Wechsel nicht möglich, außerdem sind gegebenenfalls Anpassungen am Messkonzept erforderlich.

Wie hoch ist die Vergütung bei Volleinspeisung?

Sie liegt über dem Satz für Überschusseinspeisung und ist nach Anlagengröße gestaffelt. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und wird für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Die jeweils gültigen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Brauche ich bei Volleinspeisung einen Stromspeicher?

Nein, und er wäre auch nicht wirtschaftlich. Ein Speicher dient dazu, Eigenverbrauch in die Abend- und Nachtstunden zu verschieben. Bei Volleinspeisung findet kein Eigenverbrauch statt, sodass der Speicher keinen Nutzen erzeugen könnte.

Kann ich zwei Anlagen mit unterschiedlicher Einspeiseart betreiben?

Ja. An einem Gebäude dürfen eine Anlage im Eigenverbrauch und eine weitere in Volleinspeisung betrieben werden. Voraussetzung sind eine getrennte messtechnische Erfassung und eine eigenständige Anmeldung beider Anlagen beim Netzbetreiber.

Ist Volleinspeisung steuerlich anders zu behandeln?

Nein. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden und die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gelten unabhängig von der gewählten Einspeiseform. Für die individuelle Beurteilung ist die steuerliche Beratung maßgeblich.

Hinweis zur Erstellung: Dieser Glossareintrag wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell optimiert. Die fachlichen Inhalte werden vor der Veröffentlichung durch die Fachkräfte von IntHome geprüft. Vergütungssätze, Fristen und steuerliche Regelungen ändern sich regelmäßig — für Ihre konkrete Anlage sind die aktuellen Angaben des Netzbetreibers sowie eine steuerliche Beratung maßgeblich.

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Ansprechpartner

Markus Zink

Geschäftsführer