Das Wichtigste in Kürze
Die RCT Power GmbH hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht Konstanz hat am 14. September 2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Eröffnet ist das Verfahren damit noch nicht. Bestehende Anlagen laufen technisch unverändert weiter – abschalten muss niemand. Im Servicefall gilt nach unserer Erfahrung aber: Reparatur nur, solange Ersatzteile verfügbar sind, sonst bleibt der komplette Austausch. Unterstützung durch den Hersteller erhalten wir derzeit keine mehr. Die Kosten landen damit in der Praxis beim Anlagenbetreiber.
Seit Mitte September erreichen uns täglich Anfragen von Anlagenbetreibern, in deren Technikraum Geräte von RCT Power stehen. Die Nachricht von der Insolvenz des Konstanzer Herstellers hat sich schnell verbreitet – und mit ihr eine Menge Halbwissen. Wir ordnen hier in Ruhe ein, was amtlich belegt ist, was wir im Service gerade tatsächlich erleben und was das für Ihre Anlage konkret heißt.
Stand: 21. September 2026. Die RCT Power GmbH hat beim Amtsgericht Konstanz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Gericht hat am 14. September 2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet (Aktenzeichen 42 IN 457/26) und Rechtsanwalt Dr. Jan Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Über die Eröffnung des Verfahrens ist noch nicht entschieden. Alle Angaben geben den öffentlich bekannten Verfahrensstand wieder und können sich ändern.
Was bei RCT Power passiert ist
RCT Power entwickelt und vertreibt seit 2015 von Konstanz aus Wechselrichter und Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen. Das Unternehmen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Das Amtsgericht Konstanz ordnete daraufhin am 14. September 2026 Sicherungsmaßnahmen an.
Konkret heißt das: Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dessen Aufgabe ist es zunächst, das Vermögen zu sichern, zu prüfen, ob Insolvenzgründe vorliegen, und zu bewerten, welche Aussichten auf eine Fortführung des Geschäftsbetriebs bestehen.
Diese Unterscheidung ist wichtiger, als sie klingt. Eine vorläufige Insolvenzverwaltung ist noch kein eröffnetes Insolvenzverfahren. Über die Eröffnung entscheidet das Gericht erst, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist. Bis dahin sind belastbare Aussagen über die Zukunft des Unternehmens, über Ersatzteile oder über die Abwicklung von Garantien schlicht nicht möglich – auch nicht von uns.
Was das für bestehende Anlagen bedeutet
Ihre Anlage läuft weiter. Ein Insolvenzantrag des Herstellers hat keine unmittelbare technische Auswirkung auf installierte Geräte: Der Wechselrichter arbeitet, der Speicher lädt und entlädt, die Einspeisung läuft. Es gibt keinen Grund, eine funktionierende Anlage abzuschalten, vorsorglich Komponenten zu tauschen oder Verträge zu kündigen.
Was sich verändert, betrifft alles, wofür der Hersteller gebraucht wird: Ersatzteile, Servicefälle, Firmware-Updates und die herstellerseitigen Online-Dienste. Der Gerichtsbeschluss trifft dazu ausdrücklich keine Aussage – welche Folgen das Verfahren für laufende Aufträge, Produkte oder Gewährleistungsansprüche hat, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.
In der Praxis sieht es aus unserer Sicht allerdings bereits konkreter aus. In den Servicefällen, die uns derzeit erreichen, ist über den Hersteller keine Unterstützung mehr zu bekommen. Das ist unsere eigene Erfahrung aus den vergangenen Wochen und keine offizielle Aussage des Unternehmens oder des Insolvenzverwalters – aber es ist die Lage, auf die sich Betreiber im Moment einstellen sollten.
Reparatur oder Austausch im Servicefall
Solange Ihre Anlage läuft, ist nichts zu tun. Wird ein Gerät aber tatsächlich defekt, gibt es nach heutigem Stand genau zwei Wege – und welcher es wird, entscheidet die Ersatzteillage.
Weg eins ist die Reparatur. Vereinzelt sind noch Ersatzteile für RCT-Geräte am Markt verfügbar. Ist das passende Teil zu bekommen, lässt sich ein Defekt in vielen Fällen beheben, und der Rest der Anlage bleibt unangetastet. Das ist die günstigere Variante, planbar ist sie allerdings nicht: Ob ein Teil verfügbar ist, klärt sich erst im konkreten Fall.
Weg zwei ist der Austausch. Ist kein Ersatzteil mehr zu bekommen, bleibt nur der Tausch des betroffenen Geräts gegen ein Fabrikat eines anderen Herstellers. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht – eine Reparatur ohne Teil ist keine. Wie aufwendig der Tausch ausfällt, hängt vom Anlagenkonzept ab: Bei einem Hybridwechselrichter, der Speicher und Photovoltaik gemeinsam steuert, ist mehr zu betrachten als bei getrennten Geräten.

Gut zu wissen: Ein Ausfall des Herstellers macht Ihre Anlage nicht wertlos. Wechselrichter und Speicher sind austauschbare Komponenten – Module, Verkabelung, Montagesystem und Netzanschluss bleiben bestehen. Der Austausch betrifft ein Gerät, nicht die Anlage.
Offen aussprechen muss man den unangenehmen Teil: Die Kosten für Reparatur oder Austausch trägt derzeit in aller Regel der Anlagenbetreiber. Eine Kostenübernahme durch den Hersteller findet nach unserer Erfahrung aktuell nicht statt. Ob sich daran im weiteren Verfahren etwas ändert, ist offen – Ansprüche gegenüber Ihrem Errichterbetrieb sind davon unberührt, dazu gleich mehr.
Garantie und Gewährleistung: der Unterschied
An dieser Stelle lohnt es sich, zwei Begriffe auseinanderzuhalten, die im Alltag oft dasselbe meinen sollen, rechtlich aber verschieden sind.
Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers, hier also von RCT Power. Sie richtet sich gegen das Unternehmen selbst. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden solche Ansprüche in aller Regel zu Forderungen im Verfahren – ob und in welcher Höhe sie bedient werden, entscheidet sich erst im weiteren Verlauf.
Die gesetzliche Gewährleistung dagegen richtet sich gegen Ihren Vertragspartner. Das ist bei einer Photovoltaikanlage im Normalfall der Fachbetrieb, der die Anlage geliefert und errichtet hat – nicht der Hersteller der einzelnen Komponenten. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Lage des Herstellers und sind getrennt zu betrachten.
Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von Ihrem Vertrag, vom Kaufdatum und vom konkreten Mangel ab. Pauschale Antworten gibt es hier nicht, und wir geben bewusst keine – für verbindliche Auskünfte zu Garantieansprüchen ist der vorläufige Insolvenzverwalter die richtige Adresse, bei rechtlichen Fragen eine Anwältin oder ein Anwalt.
„Im Servicefall entscheidet am Ende eine einzige Frage: Ist das passende Ersatzteil noch zu bekommen? Wenn ja, reparieren wir. Wenn nicht, bleibt der Austausch.“
Elektromeister & Geschäftsführer
Markus Zink
Was Betroffene jetzt tun sollten
Der sinnvollste erste Schritt ist unspektakulär: Unterlagen ordnen. Wer seine Dokumente beisammen hat, kann im Bedarfsfall schnell reagieren, ohne unter Zeitdruck zu entscheiden. Diese Punkte decken das Wesentliche ab.
- Rechnung, Garantiezertifikat und Registrierungsnachweis heraussuchen
- Anlagendaten sichern: Seriennummern, Inbetriebnahmedatum, Protokolle
- Erträge im Monitoring beobachten und Auffälligkeiten dokumentieren
- Bei Störungen zuerst den Errichter der Anlage kontaktieren
- Im Defektfall früh klären lassen, ob ein Ersatzteil beschaffbar ist
- Amtliche Bekanntmachungen zum Verfahren im Blick behalten
- Keine voreiligen Ersatzkäufe ohne fachliche Prüfung tätigen
Sobald ein Verfahren eröffnet wird, veröffentlicht das Gericht die maßgeblichen Fristen, etwa für die Anmeldung von Forderungen. Diese amtlichen Bekanntmachungen sind das verlässlichste Signal für das weitere Vorgehen – verlässlicher jedenfalls als Forenbeiträge. Bis dahin gilt: dokumentieren statt handeln.
Wie wir Sie dabei unterstützen
Vorweg in eigener Sache, weil die Frage regelmäßig kommt: Wir haben RCT Power bereits vor geraumer Zeit aus unserem Portfolio genommen – nicht wegen der Insolvenz, sondern weil unsere eigenen Erfahrungen in der Abwicklung von Servicefällen nicht gut waren. Neuanlagen planen wir seitdem mit anderen Fabrikaten.
Für Bestandsanlagen ändert das nichts an unserer Zuständigkeit. Als herstellerneutraler Meisterbetrieb betreuen wir Anlagen unabhängig davon, welche Technik verbaut ist und wer sie installiert hat. Die Anfragen zu RCT-Geräten häufen sich derzeit spürbar – wir arbeiten sie der Reihe nach ab.
Konkret heißt das: Wir sehen uns den Zustand Ihrer Anlage an, ordnen Störungsmeldungen fachlich ein und prüfen im Defektfall zuerst, ob ein Ersatzteil zu beschaffen ist. Ist es das nicht, sagen wir Ihnen ehrlich, was ein Austausch kostet und was er für Ihren Stromspeicher und Ihr Energiemanagement bedeutet. Über unseren Elektro- und PV-Service erreichen Sie feste Ansprechpartner mit kurzen Wegen im Raum Augsburg – auch dann, wenn Ihre Anlage nicht von uns stammt.
Häufige Fragen
Muss ich meine RCT-Power-Anlage jetzt abschalten?
Nein. Ein Insolvenzantrag des Herstellers hat keine technische Auswirkung auf installierte Geräte. Wechselrichter und Speicher arbeiten unverändert weiter, die Einspeisung läuft. Es gibt keinen Grund, eine funktionierende Anlage abzuschalten oder vorsorglich Komponenten zu tauschen.
Was passiert mit meiner Herstellergarantie von RCT Power?
Das ist derzeit offen. Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers und richtet sich gegen RCT Power selbst. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden solche Ansprüche in aller Regel zu Forderungen im Verfahren. Der Gerichtsbeschluss vom 14. September 2026 sagt zu den Folgen für Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nichts. Verbindliche Auskünfte erteilt der vorläufige Insolvenzverwalter.
An wen wende ich mich, wenn mein Gerät ausfällt?
Zuerst an den Fachbetrieb, der Ihre Anlage errichtet hat. Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich gegen Ihren Vertragspartner, nicht gegen den Hersteller der einzelnen Komponenten. Halten Sie Rechnung, Inbetriebnahmedatum und Seriennummern bereit. Ist Ihr Errichterbetrieb nicht mehr erreichbar, prüfen wir den Fall auch für Anlagen, die nicht von uns stammen.
Bekomme ich mein RCT-Gerät noch repariert?
Das hängt am Ersatzteil. Vereinzelt sind noch Ersatzteile für RCT-Geräte am Markt verfügbar – ist das passende Teil zu beschaffen, lässt sich ein Defekt in vielen Fällen reparieren. Gibt es kein Teil mehr, bleibt nur der Austausch des betroffenen Geräts gegen ein Fabrikat eines anderen Herstellers. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Unterstützung durch den Hersteller ist in den Servicefällen, die IntHome derzeit erreichen, nicht mehr zu bekommen.
Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Austausch?
In der Praxis trägt die Kosten derzeit in aller Regel der Anlagenbetreiber. Eine Kostenübernahme durch den Hersteller findet nach Erfahrung von IntHome aktuell nicht statt. Ob sich daran im weiteren Verlauf des Verfahrens etwas ändert, ist offen. Ansprüche gegenüber dem Fachbetrieb, der die Anlage errichtet hat, sind davon unberührt und getrennt zu prüfen.
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet?
Nein, Stand 21. September 2026 nicht. Angeordnet sind bislang Sicherungsmaßnahmen mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet das Amtsgericht Konstanz erst nach Abschluss der Prüfung. Die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der Länder sind die maßgebliche Quelle für den jeweils aktuellen Stand.
Quellen: Amtliche Insolvenzbekanntmachungen der Länder, Amtsgericht Konstanz, Az. 42 IN 457/26, Anordnung vom 14. September 2026; pv magazine: Speicheranbieter RCT Power meldet Insolvenz an, 16. September 2026.
Dieser Beitrag gibt den Verfahrensstand vom 21. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.
