Einspeisevergütung 2027: Was jetzt wirklich gilt

Für neue Photovoltaikanlagen soll die feste Einspeisevergütung 2027 wegfallen. Was der Gesetzentwurf vorsieht, wie weit der Bundestag ist, was bestehende Anlagen behalten und warum eine selbst genutzte Kilowattstunde rund fünfmal so viel wert ist – eingeordnet von Elektromeister Markus Zink.
Aktualisiert am
Photovoltaikanlage auf einem Wohnhausdach im Raum Augsburg bei Sonnenschein

Das Wichtigste in Kürze

Ja, für neue Photovoltaikanlagen soll die feste Einspeisevergütung 2027 wegfallen. Wer ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, bekommt nach dem Gesetzentwurf nur noch eine Übergangszahlung von rund 5,20 ct/kWh für höchstens 36 Monate, danach die Direktvermarktung. Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die heutigen 7,70 ct/kWh für volle 20 Jahre. Bestehende Anlagen sind nicht betroffen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht: Die Anhörung im Bundestag war am 5. Oktober 2026, die Abstimmung ist für Mitte Oktober geplant. Der wirtschaftliche Hebel liegt ohnehin woanders – jede selbst genutzte Kilowattstunde ist heute rund fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste.

Einspeisevergütung 2026 und 2027 auf einen Blick (Anlage bis 10 kWp, Überschusseinspeisung)
 Inbetriebnahme bis 31.12.2026Inbetriebnahme ab 01.01.2027 (Entwurf)
Vergütung je kWh7,70 ct (fest)5,20 ct Übergangszahlung
Dauer20 Jahre plus Inbetriebnahmejahrhöchstens 36 Monate, danach Direktvermarktung
Volleinspeisung12,22 ctkein Zuschlag mehr
Einspeisung begrenztneinauf 50 % der Anlagenleistung
Bestandsanlagenbehalten ihren Satz und ihre Laufzeit – unabhängig von der Reform

Seit Wochen dreht sich bei uns fast jedes Beratungsgespräch um dieselbe Frage: Muss die Anlage jetzt noch dieses Jahr aufs Dach? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf weniger, als die meisten befürchten. Wir ordnen hier in Ruhe ein, was tatsächlich geplant ist, was davon feststeht, was noch nicht, und was das für Ihr Dach bedeutet.

Ist das Gesetz zur Einspeisevergütung 2027 schon beschlossen?

Nein, Stand 9. Oktober 2026 ist das EEG 2027 noch ein Gesetzentwurf. Geltendes Recht ist weiterhin das EEG 2023. Der Bundestag berät den Entwurf, Änderungen sind ausdrücklich möglich. So weit ist das Verfahren:

  1. 29. Juli 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf zum EEG 2027.
  2. 14. August 2026: Der Entwurf geht als besonders eilbedürftig an den Bundesrat.
  3. 7. September 2026: Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor.
  4. 24. September 2026: Erste Lesung im Bundestag, danach Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
  5. 5. Oktober 2026: Öffentliche Anhörung im Ausschuss. Solarverbände und Sachverständige fordern, die Vergütung für kleine Dachanlagen beizubehalten.
  6. 15./16. Oktober 2026 (vorläufig): Geplante 2. und 3. Lesung, also die Abstimmung im Bundestag. Danach folgen Bundesrat und die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission (§ 104 des Entwurfs).

Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Alle Angaben zu 2027 und später in diesem Beitrag beziehen sich auf den Regierungsentwurf – ohne Gewähr. Sobald der Bundestag abgestimmt hat, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Und falls sich das Gesetz verzögert? Dann gilt über den 1. Januar 2027 hinaus das EEG 2023 weiter. Die Vergütungssätze sinken dort planmäßig zum 1. Februar 2027 um ein Prozent – ein überschaubarer Schritt, kein Wegfall.

Fällt die Einspeisevergütung 2027 weg?

Für neue Anlagen ja, in ihrer heutigen Form. Die Einspeisevergütung in ihrer heutigen Form – ein fester Cent-Betrag, für 20 Jahre garantiert – soll es für neue Anlagen nicht mehr geben. Wer ab dem 1. Januar 2027 ans Netz geht, bekommt nach dem Entwurf stattdessen ein zweistufiges Modell.

Stufe eins ist die Übergangszahlung. Sie beträgt anfangs 5,20 ct/kWh. Diese Zahl entsteht so: Der Entwurf setzt für alle Solaranlagen einen einheitlichen Wert von 6,2 ct fest (§ 48 Absatz 1) und zieht davon einen Cent ab (§ 53 Absatz 1). Die bisherigen höheren Klassen bis 10 und bis 40 kW fallen damit weg. Ab dem 1. August 2027 sinkt auch dieser Wert halbjährlich weiter (§ 49). Gezahlt wird bis zum Ende des 36. Monats nach der Inbetriebnahme (§ 25 Absatz 2) – und nur noch gestaffelt nach Anlagengröße.

Stufe zwei ist die Direktvermarktung. Ihr Strom wird dann an der Börse verkauft, Ihr Erlös hängt am Strompreis der jeweiligen Stunde. Für Anlagen unter 25 kW sieht der Entwurf einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate vor (§ 50c) – der deckt vor allem die Kosten für Messung, Steuerung und Dienstleister.

Drei weitere Punkte aus dem Entwurf werden in der Diskussion gern übersehen, kosten aber Geld: Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen ihre Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Absatz 2b) – was darüber liegt, müssen Sie selbst verbrauchen oder speichern. Die Ausfallvergütung fällt für Neuanlagen weg. Und der Zuschlag für die Volleinspeisung wird gestrichen.

Ganz verschwindet die Einspeisevergütung 2027 nicht – sie wird zur Übergangszahlung auf Zeit. Aber für den Aufwand, den Sie dafür treiben, bleibt am Ende nicht mehr viel übrig.

Markus Zink, Elektromeister und Geschäftsführer der IntHome Elektrotechnik GmbH

Gut zu wissen: Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung – also das klassische Balkonkraftwerk – nimmt der Entwurf ausdrücklich aus. Die 50-Prozent-Drosselung gilt für sie nicht.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 und 2027?

Bis Ende 2026 gibt es für neue Anlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh, ab 2027 sind nach dem Entwurf noch 5,20 ct/kWh für höchstens 36 Monate geplant. Bis dahin gilt unverändert das bisherige System der Einspeisevergütung – oft auch Solarvergütung oder EEG-Vergütung genannt. Die Sätze sinken halbjährlich, und seit dem 1. August 2026 gelten diese Werte. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme: Was an diesem Tag gilt, gilt für Sie die kommenden 20 Jahre.

AnlagengrößeÜberschusseinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Anzulegende Werte für Dachanlagen, gültig vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Bei gemischten Anlagen gilt die Staffelung anteilig je Leistungsscheibe. Quelle: Bundesnetzagentur.

Ein Wort zur Einordnung: Diese Sätze sinken seit zwanzig Jahren, Halbjahr für Halbjahr. Die Einspeisevergütung fällt also nicht 2027 plötzlich weg – sie ist seit Langem auf dem Weg nach unten. Was jetzt ansteht, ist der letzte Schritt einer langen Entwicklung, kein Bruch.

Einspeisevergütung 2027 bei Volleinspeisung und über 10 kWp

Am härtesten trifft die Reform Anlagen mit Volleinspeisung. Heute gibt es für sie einen Zuschlag: 12,22 ct/kWh bis 10 kWp statt 7,70 ct. Nach dem Entwurf wird dieser Zuschlag gestrichen, und für alle Solaranlagen gilt derselbe einheitliche Wert. Eine 10-kWp-Anlage mit rund 10.000 kWh im Jahr, die alles einspeist, bringt bei Inbetriebnahme 2026 rund 1.220 € im Jahr – 20 Jahre lang. Ab 2027 wären es nach dem Entwurf höchstens rund 520 € im Jahr, und das nur 36 Monate. Dazu kommt die 50-Prozent-Grenze, die gerade bei voller Einspeisung die Mittagsspitzen kappt.

Auch bei größeren Dächern ändert sich die Rechnung. Heute wird eine Anlage anteilig vergütet: die ersten 10 kWp mit 7,70 ct, der Teil bis 40 kWp mit 6,66 ct. Nach dem Entwurf entfällt diese Staffelung. Wichtig ist dann die Größengrenze für die Übergangszahlung:

AnlagengrößeInbetriebnahme 2026Inbetriebnahme 2027 (Entwurf)
bis 10 kWp7,70 ct, Volleinspeisung 12,22 ct5,20 ct Übergangszahlung, 36 Monate
über 10 bis unter 25 kWanteilig 7,70 / 6,66 ct5,20 ct Übergangszahlung, danach Direktvermarktung mit 1,5 ct Bonus
25 bis unter 50 kWanteilig 7,70 / 6,66 / 5,44 ct5,20 ct Übergangszahlung, danach Direktvermarktung ohne Bonus
50 bis 100 kWanteilig bis 5,44 ctkeine Übergangszahlung, direkt Direktvermarktung

Sätze 2026 nach Bundesnetzagentur, gültig für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Angaben 2027 nach dem Regierungsentwurf EEG 2027 (§ 21, § 48, § 50c, § 53), noch nicht beschlossen.

Für Gewerbedächer, Hallen und Landwirtschaft lohnt es sich deshalb besonders, die Inbetriebnahme noch 2026 zu prüfen – oder die Anlage konsequent auf Eigenverbrauch auszulegen.

Einspeisevergütung 2027 für Bestandsanlagen: Was passiert mit bestehenden Anlagen?

Für bestehende PV-Anlagen ändert sich nichts. Das ist die Frage, die uns Kunden mit einer laufenden Anlage am häufigsten stellen – und hier können wir Sie beruhigen. Der Entwurf lässt Bestandsanlagen unangetastet. Wer heute eine Anlage betreibt oder sie bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält seinen Vergütungssatz und die zugesagte Dauer. Das ist kein Entgegenkommen, sondern steht so im Entwurf: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter (§ 100 Absatz 1). Und dort ist die Vergütung ab dem Jahr nach der Inbetriebnahme für 20 Jahre zugesagt.

Läuft Ihre Anlage dagegen schon seit rund zwanzig Jahren, stellt sich eine ganz andere Frage – nämlich die, was nach dem Ende des Förderzeitraums passiert. Das ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln und hat mit der Reform 2027 nichts zu tun. Sprechen Sie uns an, wenn Ihre Anlage aus den Jahren um 2006 stammt.

Wann welche Stufe greift

Der Ausstieg kommt nicht auf einen Schlag, sondern über die Anlagengröße. Die Übergangszahlung steht 2027 noch Anlagen unter 50 kW offen, 2028 nur noch Anlagen unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch Anlagen unter 7 kW. Ab 2031 gibt es sie gar nicht mehr (§ 21 Absatz 1 des Entwurfs). Für ein normales Einfamilienhaus mit 8 bis 12 kWp heißt das: 2027 und 2028 sind Sie dabei, danach nicht mehr.

Der geplante Ausstieg in Stufen – nach Anlagengröße

  1. 2026Stand heute Feste Einspeisevergütung 7,70 ct/kWh 20 Jahre garantiert, alle Anlagengrößen
  2. 2027 Übergangszahlung statt fester Vergütung 5,20 ct/kWh zum Start, höchstens 36 Monate nur für Anlagen unter 50 kW
  3. 2028 Übergangszahlung nur noch Anlagen unter 25 kW ein Einfamilienhaus mit 8 bis 12 kWp ist noch dabei
  4. 2029 und 2030 Übergangszahlung nur noch Anlagen unter 7 kW für ein normales Hausdach zu klein
  5. ab 2031 Keine Übergangszahlung mehr nur noch Direktvermarktung Erlös hängt am Börsenstrompreis
Die Stufe 2026 ist geltendes Recht. Alle Angaben ab 2027 stammen aus dem Regierungsentwurf EEG 2027 und sind noch nicht beschlossen. Die 5,20 ct sind der Startwert; er sinkt ab dem 1. August 2027 halbjährlich weiter.

Was ein Jahr Wartezeit kostet

Reden wir über Zahlen statt über Schlagzeilen. Wir rechnen mit einer typischen Anlage aus unserem Einzugsgebiet: 10 kWp auf einem Einfamilienhausdach, rund 10.000 kWh Ertrag im Jahr, ein Haushalt mit 4.800 kWh Verbrauch und noch ohne Speicher. Ohne Speicher liegt der Autarkiegrad nach unserem Kennfeld bei 36 Prozent – es bleiben also rund 8.300 kWh, die ins Netz gehen.

 Inbetriebnahme bis 31.12.2026Inbetriebnahme ab 01.01.2027Unterschied
Vergütung je kWh7,70 ct5,20 ct (Übergangszahlung)−2,50 ct
Erlös im Jahrrund 637 €rund 430 €rund −207 €
So lange fest zugesagt20 Jahre36 Monate−17 Jahre
Und danach?unverändert 7,70 ctBörsenpreis plus 1,5 ct Bonusnicht planbar
Einspeisung gedeckeltneinja, auf 50 % der Leistungweniger Einspeisung

Annahmen: 10 kWp, rund 1.000 kWh Ertrag je kWp in Süddeutschland, 4.800 kWh Haushaltsverbrauch, kein Speicher, 8.272 kWh Einspeisung. Sätze 2026 nach Bundesnetzagentur, Angaben ab 2027 nach dem Regierungsentwurf EEG 2027. Der Autarkiegrad stammt aus dem IntHome-Kennfeld zur Speichergröße. Die Zeile ab 2027 ist eher zu günstig gerechnet: Die geplante 50-Prozent-Deckelung senkt die eingespeiste Menge zusätzlich.

In den ersten drei Jahren stehen also rund 620 Euro Unterschied im Raum. Das ist spürbar, aber es ist kein Betrag, der über eine Anlage entscheidet. Der eigentliche Unterschied liegt in der Zeile darunter: Die 2026er Anlage weiß zwanzig Jahre lang, was sie bekommt. Die 2027er Anlage weiß es drei Jahre lang.

7,70 ct Einspeisevergütung bis 10 kWp, seit 1. August 2026 (Bundesnetzagentur)
5,20 ct geplante Übergangszahlung ab 2027, für höchstens 36 Monate (Regierungsentwurf)
rund 37 ct sparen Sie je Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen statt einzukaufen

Warum der Eigenverbrauch längst wichtiger ist

Jetzt kommt der Punkt, den Markus Zink in jedem Beratungsgespräch macht – und der die ganze Aufregung relativiert. Die Einspeisevergütung war schon vor dieser Reform nicht mehr das Geschäftsmodell einer Dachanlage. Sie ist der kleinere von zwei Hebeln, und zwar mit deutlichem Abstand.

Eine eingespeiste Kilowattstunde bringt Ihnen heute 7,70 Cent. Dieselbe Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, erspart Ihnen den Einkauf beim Versorger – und der kostet rund 37 Cent. Das ist fast das Fünffache. Nach dem Entwurf wird daraus ab 2027 sogar das Siebenfache.

Was eine Kilowattstunde wert ist – je nachdem, wohin sie geht

Selbst genutztgesparter Strombezug 37,0 ct
Eingespeist 2026feste Vergütung, 20 Jahre 7,70 ct
Eingespeist ab 2027geplante Übergangszahlung, 36 Monate 5,20 ct
Skala 0 bis 40 Cent je Kilowattstunde, Gitterlinie alle 10 Cent. Strompreis als Rechenbasis 37 ct/kWh. Wert ab 2027 nach dem Regierungsentwurf EEG 2027.

Daraus folgt eine unbequeme, aber ehrliche Konsequenz: Wenn die Einspeisung immer weniger bringt, wird alles wertvoller, was Sonnenstrom im Haus hält. Ein Speicher hebt den Autarkiegrad in unserem Beispiel von 36 auf 74 Prozent. Eine Wallbox, die mittags lädt. Eine Wärmepumpe, die zur richtigen Zeit läuft. Ein Smart Meter, das den Überblick liefert. Das ist der Teil, der 2027 an Bedeutung gewinnt – nicht verliert.

Steuern ist ab 2027 keine Spielerei mehr

Speicher, Wallbox, Wärmepumpe, dynamischer Tarif – all das nützt wenig, wenn niemand entscheidet, was wann läuft. Genau dafür haben wir unsere Stromintelligenz-App gebaut. Sie priorisiert den Speicher, prognostiziert per KI den Solarertrag für heute und morgen und zieht Netzstrom bevorzugt dann, wenn er an der Börse günstig ist. Nebenbei protokolliert sie im Fünf-Minuten-Takt, welches Gerät wie viel zieht – und zeigt Ihren Autarkiegrad an, statt ihn schätzen zu lassen.

Der Punkt ist: Ab 2027 wird dieses Steuern vom Komfort zur Rechengröße. Wenn die Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent der Anlagenleistung gedeckelt ist, hat jede Kilowattstunde, die mittags nicht ins Netz darf, nur noch drei Wege – ins Haus, in den Speicher oder gar nicht erst erzeugt. Über die ersten beiden entscheidet die Steuerung. Nach unseren eigenen Auswertungen senkt sie die Stromkosten im Schnitt um 23 Prozent. Sie läuft auf iOS und Android und wird zusammen mit dem Energiemanagement eingerichtet.

Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhausdach – Eigenverbrauch statt Einspeisevergütung nach der EEG-Reform 2027
Je weniger die Einspeisung bringt, desto mehr zählt, was im Haus bleibt – und wer es steuert. Genau darauf legen wir Anlagen seit Jahren aus.

Was als Inbetriebnahme bis 31.12.2026 zählt

Entscheidend ist nicht der Vertrag und nicht die Lieferung, sondern das Datum der Inbetriebnahme. Nach § 3 Nr. 30 EEG ist das die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Konkret heißt das: Die Module sind fest an ihrem endgültigen Ort montiert und mit dem Wechselrichter ausgestattet, der den Strom nutzbar macht.

Damit der Satz von 2026 tatsächlich bei Ihnen ankommt, sollten außerdem diese Punkte sitzen:

  1. Anmeldung beim Netzbetreiber rechtzeitig vor der Montage – sie hat in der Praxis den längsten Vorlauf.
  2. Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum, vom Elektrofachbetrieb unterschrieben. Es ist Ihr Nachweis für den Stichtag.
  3. Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Wer das versäumt, riskiert Abzüge bei der Vergütung.
  4. Zählerwechsel durch den Messstellenbetreiber, damit die Einspeisung gemessen und bezahlt werden kann.

Eine Anlage, die im Dezember montiert, aber erst im Januar fertig angeschlossen wird, fällt schnell in die neue Regelung. Planen Sie deshalb Puffer ein.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die Neuregelung in ganzer Länge erklärt ist vor allem eines: kompliziert. Für Ihre Entscheidung brauchen Sie davon nur vier Punkte – in dieser Reihenfolge.

  1. Wenn Ihre Anlage schon läuft: nichts tun. Ihr Satz und Ihre 20 Jahre stehen. Prüfen Sie höchstens, ob Sie Ihren Eigenverbrauch noch heben können.
  2. Wenn Sie bereits ein Angebot haben und ohnehin bauen wollten: Dann zählt der Termin. Für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 brauchen wir die Entscheidung jetzt – nicht wegen des Materials, sondern wegen der Montagekapazität und der Netzanmeldung.
  3. Wenn Sie noch am Anfang stehen: Lassen Sie sich nicht vom Stichtag treiben. Eine Anlage, die zu Ihrem Verbrauch passt, rechnet sich auch 2027. Eine zu schnell geplante Anlage rechnet sich auch 2026 nicht.
  4. In jedem Fall: Planen Sie den Eigenverbrauch von Anfang an mit – Speichergröße, Wallbox, Wärmepumpe und die Steuerung über unsere Stromintelligenz-App. Das ist der Hebel, der bleibt.

Tipp

Wenn wir Ihre Anlage dieses Jahr nicht mehr schaffen, sollen Sie dafür nicht zahlen. Wir rechnen den Unterschied zur alten Vergütung mit rund 1.500 € über die Laufzeit in Ihr Angebot ein. Was der Staat Ihnen nicht mehr gibt, geben wir Ihnen. Fragen Sie einfach danach, wenn wir bei Ihnen auf dem Dach stehen.

Fazit

Für neue Anlagen fällt die feste Einspeisevergütung 2027 nach dem Entwurf weg und wird durch eine befristete Übergangszahlung ersetzt – das trifft nur Anlagen, die ab 2027 neu ans Netz gehen. Wer bis Ende 2026 in Betrieb geht, behält 7,70 ct/kWh für 20 Jahre. Wer danach baut, bekommt drei Jahre lang rund 5,20 ct und danach den Börsenpreis. In Euro pro Jahr reden wir bei einem normalen Einfamilienhaus über einen niedrigen dreistelligen Betrag.

Entscheidender ist etwas anderes: Eine selbst genutzte Kilowattstunde war schon immer rund fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste – und dieser Abstand wird größer, nicht kleiner. Eine Anlage, die auf Eigenverbrauch ausgelegt ist, rechnet sich auch nach 2027. Und falls wir es dieses Jahr terminlich nicht mehr schaffen: Wir gleichen den Unterschied aus. Sprechen Sie uns an – wir rechnen Ihnen beide Varianten durch, ehrlich und ohne Countdown.

Häufige Fragen

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Für neue Anlagen ja, nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027: Wer ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, bekommt keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern eine Übergangszahlung von rund 5,20 ct/kWh für höchstens 36 Monate und danach die Direktvermarktung. Bestehende Anlagen behalten ihre Vergütung. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Ist das Gesetz zur Einspeisevergütung 2027 schon beschlossen?

Nein. Stand 9. Oktober 2026 ist das EEG 2027 ein Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867). Die erste Lesung im Bundestag war am 24. September 2026, die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026. Die 2. und 3. Lesung ist vorläufig für den 15./16. Oktober 2026 geplant. Danach müssen noch der Bundesrat und die EU-Kommission zustimmen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten bei Überschusseinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kWp, 6,66 ct/kWh bis 40 kWp und 5,44 ct/kWh bis 100 kWp. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 ct/kWh bis 10 kWp und 10,24 ct/kWh darüber. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?

Nach dem Entwurf gibt es für Neuanlagen ab 2027 keine feste Vergütung mehr, sondern eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh zum Start. Sie gilt einheitlich für alle Anlagen unter 50 kW, sinkt ab dem 1. August 2027 halbjährlich und wird höchstens 36 Monate gezahlt.

Gibt es 2027 noch eine Einspeisevergütung für Volleinspeisung?

Nach dem Entwurf nicht mehr in der heutigen Form. Der Zuschlag für Volleinspeisung entfällt, auch volleinspeisende Neuanlagen erhalten dann nur die einheitliche Übergangszahlung. Bei einer 10-kWp-Anlage sinkt der Erlös damit von rund 1.220 € auf höchstens rund 520 € im Jahr, und das nur für 36 Monate.

Was passiert mit meiner bestehenden Photovoltaikanlage?

Gar nichts. Der Entwurf lässt Bestandsanlagen ausdrücklich unberührt. Wer seine Anlage bereits betreibt oder sie bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält den bei Inbetriebnahme gültigen Vergütungssatz für den vollen Zeitraum von 20 Jahren plus dem Jahr der Inbetriebnahme.

Was zählt als Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026?

Nach § 3 Nr. 30 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft: Die Module sind fest am endgültigen Ort montiert und mit dem Wechselrichter ausgestattet. Wichtig sind außerdem ein datiertes Inbetriebnahmeprotokoll, die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats.

Was ist die Übergangszahlung und wie lange gibt es sie?

Die Übergangszahlung ist der geplante Nachfolger der festen Vergütung. Sie beträgt zum Start 5,20 ct/kWh, sinkt ab dem 1. August 2027 halbjährlich weiter und läuft höchstens 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme. Der Zugang ist nach Anlagengröße gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW. Ab 2031 entfällt sie ganz. Danach bleibt die Direktvermarktung, für Anlagen unter 25 kW ergänzt um einen Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate.

Lohnt sich Photovoltaik ohne Einspeisevergütung überhaupt noch?

Ja, weil die Wirtschaftlichkeit einer Dachanlage längst nicht mehr an der Einspeisung hängt. Eine eingespeiste Kilowattstunde bringt 7,70 Cent, dieselbe Kilowattstunde selbst verbraucht spart rund 37 Cent Strombezug. Entscheidend ist deshalb, wie viel Ihres Solarstroms im Haus bleibt – über die Anlagengröße, einen passenden Speicher und die Steuerung von Wallbox und Wärmepumpe.

Muss ich meine Anlage jetzt noch 2026 in Betrieb nehmen?

Müssen nicht, lohnen kann es sich. Bei einer 10-kWp-Anlage ohne Speicher liegt der Unterschied in den ersten drei Jahren bei rund 620 Euro, danach vor allem in der Planungssicherheit: 20 Jahre fester Satz gegenüber 36 Monaten. Wer ohnehin bauen will, sollte die Entscheidung zeitig treffen, weil Montagekapazität und Netzanmeldung Vorlauf brauchen. Wer noch unsicher ist, sollte sich nicht vom Stichtag treiben lassen.

Was passiert nach 20 Jahren mit der Einspeisevergütung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums endet der feste Satz, die Anlage darf aber weiterlaufen und produziert oft noch jahrzehntelang Strom. Für den eingespeisten Rest gibt es dann nur noch eine Vergütung nahe am Marktwert. Das betrifft aktuell Anlagen aus den Jahren um 2006 und hat mit der Reform 2027 nichts zu tun. Wenn Ihre Anlage in diesem Alter ist, sprechen Sie uns an – meist lohnt sich dann eine Umstellung auf Eigenverbrauch.

Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027; Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze; § 25 EEG, Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungen; § 3 EEG, Begriffsbestimmungen (Nr. 30 Inbetriebnahme).

Transparenzhinweis: Für eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit haben wir diesen Beitrag KI-gestützt aufbereitet. Inhalte, Fachaussagen und Freigabe liegen bei IntHome.

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